Veranstalterhinweise
... des Werberings Ficheln.

Veranstalterhinweise

Präämbel

Die Veranstaltung „Fischeln Open“ ist eine durch den Werbering Fischeln 1985 e.V. organisierte und durchgeführte öffentliche Veranstaltung. Mit der Veranstaltung soll die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung unseres Ortsteils im Krefelder Stadtgeschehen durch eine Vielfalt an Ausstellern aus der Geschäftswelt und dem lokalen Vereinsleben einschließlich ortsansässiger Schulen und Kindergärten sowie durch gezielte Aktionen herausgestellt werden.

Die folgenden allgemeinen Veranstaltungsbedingungen regeln die Teilnahmebedingungen für den Aussteller durch den Veranstalter „Werbering Fischeln 1985 e.V“.

§ 1 Teilnahmebedingungen

(1) Die Anmeldung zu Fischeln Open ist ausschließlich online über die Internet-Seite des Werbering Fischeln möglich. Anmeldeschluss ist der 12.08.2024. Nach Eingang und Überprüfung der Anmeldung durch den Werbering wird eine Anmeldebestätigung per E-Mail versandt. Die Teilnahme ohne schriftliche Anmeldebestätigung ist nicht möglich.

(2) Bitte beachten Sie zur Online-Buchung der Standmeter auch unsere AGB Online-Shop.

3) Alle Aktivitäten, insbesondere der Verkauf von Speisen und/oder Getränken, müssen in der Anmeldung aufgeführt werden. Der Verkauf von Speisen und Getränken ist nur gestattet, wenn diese zum regelmäßigen Sortiment des Ausstellers gehören. Werden Speisen oder Getränke angeboten, ist der Anbieter selbst für die Beschaffung notwendiger Genehmigungen bzw. die Einhaltung von Lebensmittel- oder Hygienevorschriften verantwortlich.

(4) Bei festgestellten Standlängen-Abweichungen von den Angaben in der Anmeldung fällt die doppelte Standgebühr pro Zusatzmeter an. Eine Untervermietung ohne Genehmigung ist nicht erlaubt. Die Standplätze müssen am Veranstaltungstag bis 10:00 Uhr aufgebaut sein und bis 18:00 Uhr betrieben werden. Der Abbau muss bis 19:30 Uhr erfolgt sein.

(5) Nicht in Anspruch genommene Standplätze können ab 11:00 Uhr durch den Veranstalter anderweitig vergeben werden. Verspätete Aufbaumaßnahmen oder verfrühte Abbaumaßnahmen müssen mit dem Veranstalter abgesprochen werden.

(6) Standortwünsche können nur in der Reihenfolge der Anmeldungseingänge sowie im Rahmen der technischen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Für den Bereich von Hafelsstraße bis Eichhornstraße werden die anliegenden Geschäfte, Werberingmitglieder und die Sponsoren bevorzugt.

(7) Jeder Stand hat eine Mindeststandlänge von 3 Metern zur Verfügung. Jeder weitere Meter wird laut Preisliste berechnet. Die Standplatzgebühr ist im Voraus zu entrichten, spätestens jedoch bis zum 12. August 2023.

(8) Ein Rücktritt von einer Anmeldung muss in Textform erfolgen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs (E-Mail, Post). Ein Rücktritt von der Veranstaltung bis spätestens 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist kostenfrei. Bei einer späteren Abmeldung bzw. bei Nichterscheinen zur Veranstaltung oder vorzeitigem Beenden der Teilnahme ist die volle Standplatzgebühr zu entrichten.

(9) Der Name des Standinhabers bzw. die Firmenbezeichnung des Ausstellers muss durch die vom Veranstalter ausgegebene Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden. Es können nur die vom Veranstalter zugewiesenen Plätze eingenommen werden. Bei Zuwiderhandlung kann der Veranstalter ein Platzverbot aussprechen.

(10) Verstöße gegen die Veranstaltungsbedingungen berechtigen die Veranstalter ohne Haftung für Schäden zur entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers.

(11) Die Feuerwehrzufahrten, Fluchtwege und Löscheinrichtungen sind freizuhalten. Weitergehende Anforderungen ggf. durch Polizei oder Feuerwehr muss Folge geleistet werden. Nach Beendigung der Veranstaltung müssen die Veranstaltungsflächen geräumt und besenrein übergeben werden.

(12) Der/Die Teilnehmer(in) erklärt, nicht Mitglied der Scientology Organisation oder deren Unterorganisationen zu sein.

§ 2 Haftung

(1) Der Veranstalter haftet nicht für Änderungen im Programm und Festablauf. Eine Rückerstattung der Standgebühren findet – auch teilweise – nicht statt. Bei Absage oder Abbruch der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt wird kein Ersatz geleistet, es sei denn, der Abbruch oder die Absage beruht auf einem Verschulden des Veranstalters.

(2) Der Veranstalter haftet nicht für den Ausfall der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt. Hierunter fällt auch ein Ausfall der Veranstaltung wegen geltender aktueller Covid-Maßnahmen. Eine Preiserstattung erfolgt in diesem Fall nicht.

(3) Die Haftung des Veranstalters ist auf die vertragswesentlichen Pflichten der Zurverfügungstellung der Standmeter beschränkt. Dies sind die Überlassung der Standmeter zum vertragsgemäßen Gebrauch, der Zugang hierzu und die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten, soweit diese die zur Verfügung gestellten Standmeter als solche betreffen.

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und positiven Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

(5) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Veranstalters auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt (z. B. kein entgangener Gewinn).

(6) Der Veranstalter haftet in dem Umfang, wie sein Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.

(7) Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.

(8) Die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 3 Schlussbestimmungen

(1) Sofern es sich bei dem Teilnehmer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Veranstalters.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen tritt das Gesetzesrecht. Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Parteien in Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.